Branchen
Umsätze in einem Reitbetrieb und deren umsatzsteuerliche Behandlung
(Stand 03.05.2010)
Sie sind umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer und fragen sich welcher Steuersatz auf Ihre Umsätze anzuwenden ist.
Die folgende Tabelle gibt eine Übersicht über die hauptsächlich vorkommenden Umsätze in einem Pensionspferde-/Reitbetrieb:
| Umsatz | Steuerfrei | Steuerpflichtig | |
| 7% | 19% | ||
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1. Pensionspferdehaltung a) Nutzung vom Eigentümer für b) Nutzung vom Eigentümer als Zucht- |
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2. Ausbildung von Pferden (z.B. Longieren, |
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3. Erteilung von Reitunterricht |
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4. Vermietung von Reitpferden a) Für Teilnahme am Reitunterricht b) Ohne Teilnahme am Reitunterricht |
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5. Vermietung von Stallboxen ohne |
1) | ||
6.Pferdeverkäufe |
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7. Vermittlung von Pferdeverkäufen |
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8. Teilnahme an Leistungsprüfungen |
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9. Durchführung von Reitkursen durch Reiterhöfe |
2) | ||
Hinweis: Bei den aufgeführten Umsätzen handelt es sich um Standardsachverhalte. Eine individuelle umsatzsteuerliche Beurteilung Ihrer Sachverhalte wird empfohlen, denn Abweichungen vom Standardsachverhalt, kann zu abweichenden Ergebnissen führen. Lassen Sie sich von Ihrem Steuerberater beraten.
1) Verzicht auf Steuerbefreiung möglich (§ 9 UstG)
2) Steuerbefreiung, wenn Sonderfall der Beherbergung von Jugendlichen für Erziehung- ,Ausbildungs- und Fortbildungszwecke bei Vorliegen der schriftlichen Erlaubnis der zuständigen Behörde (§4 Nr. 23 UstG)
REIT - UND FAHRVEREINE
(Stand 03.05.2010)
Grundsätzlich unterliegen auch Reit- und Fahrvereine der Steuerpflicht. Verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, dann sind Steuerbefreiungen oder Steuervergünstigungen möglich.
Die folgenden Übersichten und Ausführungen betreffen gemeinnützige Reit- und Fahrvereine.
1. Aufteilung der Vereinsaktivitäten nach steuerlichen Gesichtspunkten
| Ideeller Bereich/Vermögensverwaltung | Zweckbetrieb | Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb |
|---|---|---|
| Ideeller Bereiche: z.B. | z.B. | z.B. |
Mitgliederverwaltung |
Turnier |
Pensionspferdehaltung |
Jugendarbeit |
Reitunterricht an Mitglieder und Nichtmitglieder |
Reiterstübchen in Eigenregie, gesellige Veranstaltungen |
Spenden |
Pferdeverleih an Mitglieder |
Bewirtung in Eigenregie bei Veranstaltungen |
Werbung/Sponsoring (der Verein wirkt nicht aktiv mit, gem. Sponsoringerlass) |
Kurzfristige Anlagenvermietung an Mitglieder |
Werbung/Sponsoring ( der Verein wirkt aktiv mit, gem Sponsoringerlass) |
| Vermögensverwaltung: z.B. | ||
Kapitalanlagen |
Ausbildung von Pferden |
Pferdeverleih an Nichtmitglieder |
Langfristige Vermietung von Grundstücken , Grundstücksteilen |
Kurzfristige Anlagenvermietung an Nichtmitglieder |
|
Verpachtung von Werberechten |
Direkter Verkauf von Werberechten an diverse Wirtschaftsunternehmen |
(Quelle: Betriebswirtschaftslehre - Modernes Management für Pferdebetriebe und Reitvereine 3.Auflage 2008, S.166)
Aktuelles für Pferdebetriebe
(Stand 29.09.2009)
Hippotherapie als steuerbefreite Heilbehandlung
Die von Physiotherapeuten (Krankengymnasten) mit entsprechender Zusatzausbildung auf ärztliche Verordnung durchgeführte Hippotherapie ist eine von der Umsatzsteuer befreite Heilbehandlung nach § 4 Nr. 14 UstG. So der BFH in seinem Urteil vom 30.01.2008 ( XI R 53/06)
Um als Heilbehandlung eingestuft zu werden, muss ein therapeutisches Ziel im Vordergrund stehen. Die Hippotherapie ist eine physiotherapeutische Behandlungsmethode zur Therapie von bewegungsgestörten Kindern oder Erwachsenen ( nach Unfall oder Schlaganfall, multiple Sklerose). Es handelt sich um Krankengymnastik auf dem Pferd unter Anleitung eines Krankengymnasten mit einer Zusatzausbildung für das therapeutische Reiten.
Für das Vorliegen einer "Heilbehandlung" ist nicht entscheidend, ob ihre Kosten von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen werden.
Betrieb einer Pferdezucht kann trotz fehlender Gewinnerzielungsabsicht zum Vorsteuerabzug berechtigen
Eine Kommanditgesellschaft, die eine Pferdezucht betreibt, ist auch bei fehlender Gewinnerzielungsabsicht umsatzsteuerlicher Unternehmer. Sie kann die ihr in Rechnung gestelte Vorsteuer abziehen. Dies hat der BFH am 12.02.2009 ( Az: V R 61/06) entschieden.
Hinweis: Die Informationen wurden sorgfältig ausgewählt und zusammengestellt. Doch beachten Sie bitte, dass dieser Service weder eine Beratung ersetzt noch einen Beratervertrag darstellt. Bitte haben Sie deshalb Verständnis dafür, dass wir keine Gewährleistung für die Richtigkeit oder Aktualität der hier wiedergegebenen Informationen übernehmen. Bei einem Steuerrechtsproblem vereinbaren Sie deshalb einen Termin in unserer Kanzlei. Nur hier erhalten Sie eine verbindliche Beratung, die auf Ihr persönliches Problem bezogen ist.
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