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Von Landwirt erbrachte Leistungen im Rahmen einer Pferdepension und Reitpferdvermietung unterliegen dem vollen Umsatzsteuersatz und nicht der Besteuerung nach Durchschnittssätzen

(Stand 20.06.2010)

  1. Die von einem Landwirt im Rahmen einer Pferdepension und Reitpferdvermietung erbrachten Leistungen unterliegen dem vollen Steuersatz und nicht der Besteuerung nach Durchschnittssätzen für landwirtschaftliche Betriebe.
  2. Die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG erfasst nur die Lieferung der in Art. 25 der Richtlinie 77/388/EWG genannten landwirtschaftlichen Erzeugnisse und landwirtschaftlichen Dienstleistungen. Andere Umsätze, die der Pauschallandwirt im Rahmen des landwirtschaftlichen Betriebs tätigt, unterliegen der allgemeinen umsatzsteuerlichen Regelung.
  3. Bei dem Einstellen und Betreuen von Reitpferden, die von ihren Eigentümern zur Ausübung des Reitsports genutzt werden und damit der Freizeitgestaltung dienen, handelt es sich nicht um "Hüten, Zucht und Mästen von Vieh" im Sinne von Anhang B, 4. Spiegelstrich der Richtlinie 77/388/EWG. Dies setzt vielmehr voraus, dass die betreffenden Tiere im Regelfall im Rahmen der landwirtschaftlichen Produktion eingesetzt werden.
  4. Dies gilt auch dann, wenn die im landwirtschaftlichen Betrieb angebauten Feldfrüchte als Futtermittel für die Reitpferde verwendet werden, da die Haltung der Pensionspferde insoweit keinen Beitrag zur Produktion und damit zur Herstellung der Erzeugnisse, sondern allenfalls zu deren Verwertung leisten.
  5. Unerheblich ist insoweit auch, dass der bei der Pensionspferdehaltung anfallende Pferdemist als Düngemittel auf den landwirtschaftlichen Flächen ausgebracht wird.

Finanzgericht Baden-Württemberg , 1-K-4936/09

Urteil vom 14.04.2010