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Aufbewahrungsfristen für ärztliche Aufzeichnungen
Sie benötigen Platz in Ihren Regalen oder in Ihrem Archiv ? Dann stellt sich die Frage, welche Unterlagen vernichtet werden können und welche nicht.
Als Praxisinhaber müssen Sie unterscheiden zwischen den Aufbewahrungsfristen nach der Berufsordnung und den Steuergesetzen.
Im Folgenden gehen wir auf die Aufbewahrungsfristen nach der Berufsordnung ein.
Aufbewahrungsfristen von 10 Jahren für Behandlungsunterlagen
Nach der Berufsordnung sind Aufzeichnungen über die Behandlung eines Patienten grundsätzlich 10 Jahre nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren. Dies gilt insbesondere für
- Karteikarten (Patientenakten),
- Arztbriefe (eigene und fremde),
- Gutachten,
- sonographische Untersuchungen (Fotos, Prints, Befunde),
- Laborbefunde,
- Durchschläge für Notfall-/Vertreterscheine (Muster19),
- Langzeit-EKG-Auswertung und EKG-Streifen.
Aufbewahrungsfristen von weniger als 10 Jahren
Für bestimmte Unterlagen gibt es jedoch kürzere Aufbewahrungsfristen als 10 Jahre:
| Art der Unterlagen | Fristen |
|---|---|
| Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Durchschrift des gelben Dreifachsatzes) | 1 Jahr |
| Überweisungsscheine (nur bei EDV-Abrechnung) 1 Jahr Sicherheitskopie der (EDV)-Abrechnung | 2 Jahre, (seit 1.7.05: 4 Jahre) |
| Berechtigungsscheine für (Jugend-) Gesundheitsunter- suchung, Krebsfrüherkennungsuntersuchung, Kinderfrüherkennungsuntersuchung | 2 Jahre |
| Betäubungsmittel BTM-Rezeptdurchschriften, BTM-Karteikarten Betäubungsmittelbücher | 3 Jahre |
| Labor Interne Qualitätssicherung (Kontrollkarten) Externe Qualitätssicherung (Zertifikate) | 5 Jahre |
| Berichtsvordrucke (Durchschriften) der (Jugend-) Gesundheitsuntersuchung Krebsfrüherkennungsuntersuchung | 5 Jahre |
Wenn es während der Behandlung zu Komplikationen gekommen ist, für die Sie haftbar gemacht werden können, sollten Sie die Unterlagen allerdings bis zum Ablauf der zivilrechtlichen Verjährungsfrist von 30 Jahren aufbewahren.
Vernichtung der Unterlagen:
Die aussortierten Unterlagen gehören nicht in normalen Hausmüll bzw. in die Papiertonne. Sie müssen so vernichtet werden, dass eine Identifizierung nicht möglich ist, zum Beispiel durch einen Reißwolf. Deneken Sie auch daran, Datenträger unbrauchbar zu machen.
Wichtiger Hinweis:Der Inhalt ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der in ihm behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.
(Stand : September 2007)
(Quelle: IWW-Institut)
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