Aktuelles

Mandanten - Newsletter Ärzte - II /2010

[Informationen für Ihr "Unternehmen Arztpraxis"]

1. Umsatzsteuerliche Risiken in der Arztpraxis

Ärzte sind wie andere Freiberufler Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinne und damit "umsatzsteuerbar". Heilbehandlungen sind jedoch explizit von der Umsatzsteuer befreit. Voraussetzung ist, dass sie der medizinischen Betreuung von Patienten durch das Diagnostizieren und Therapieren von Krankheiten oder anderen Gesundheitsstörungen dienen.

Unerheblich ist dabei, ob es sich um ein Attest, Gutachten oder eine Untersuchung handelt, und für wen die Leistung erbracht wird (Patient, Gericht, Krankenkasse). Ebenso unerheblich ist, ob ein angestellter oder freiberuflicher Arzt die Leistung erbringt. Von der Steuerbefreiung ausgenommen sind die Umsätze als Tierarzt und die Lieferung und Wiederherstellung von Zahnprothesen und kieferorthopädischen Apparaten, soweit sie der Unternehmer in seinem Unternehmen (der Arzt im praxiseigenen Labor) hergestellt oder wiederhergestellt hat.

Ebenfalls umsatzsteuerpflichtig sind i. d. R. Einnahmen aus gewerblicher Betätigung wie z.B.:

  • Verkauf von medizinischen Hilfsmitteln (z.B. Verkauf eines Bürostuhles)
  • Internist verkauft Vitaminpräparate (Nahrungsergänzungsmittel)
  • Dermatologe verkauft Hautpflegeprodukte
  • Augenarzt verkauft Kontaktlinsen
  • Nutzungsüberlassung von medizinischen Geräten
  • Tätigkeit als Autor für Fachzeitschriften bzw. allgemein schriftstellerische Tätigkeiten

2. Kleinunternehmerregelung als umsatzsteuerliches "Heilmittel"?

Wenn Sie steuerpflichtige Umsätze tätigen, die nicht unter die Steuerbefreiungen für ärztliche Leistungen fallen, so wird in vielen Fällen gleichwohl keine Umsatzsteuer fällig. Das gesetzliche "Heilmittel" (§ 19 UStG) ist eine Regelung, die Umsätze/Honorare von der USt freistellt, wenn im laufenden Kalenderjahr max. 50.000 Euor und im Vorjahr max. 17.500 Euro an steuerpflichtigen Einnahmen getätigt wurde. Liegen die Umsätze höher, unterliegen sämtliche Einkünfte dieser Art der Umsatzsteuer.

Voraussetzung ist, dass in den Rechnungen Umsatzsteuer nicht (gesondert) ausgewiesen wird!

Bei der Frage, ob bzw. in welchem Fall es sinnvoll ist, diese "Kleinunternehmerregelung" nicht in Anspruch zu nehmen, kann Ihnen Ihr Steuerberater helfen.

3. Besteht USt-Pflicht für ärztliche Gutachten?

Ärztliche Gutachten sind grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig, da Hauptziel eines Gutachtens nicht die Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit ist. Wenn ein Gutachten keinen therapeutischen Zweck verfolgt, sind die Einnahmen daraus umsatzsteuerpflichtig. So z.B. Alkohol- und Drogengutachten zur Untersuchung der Fahrtüchtigkeit. Oder Gutachten über den Gesundheitszustand als Grundlage von Versicherungsabschlüssen.

Lange war strittig, ob die Erstellung ärztlicher Gutachten, in denen Möglichkeiten zur Rehabilitation geprüft werden, von der Umsatzsteuer ausgenommen sind. Der BFH hat dann entschieden, dass die Erstellung solcher Gutachten nicht nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfrei ist (Beschluss vom 31.7.2007). Der BFH stellte klar, dass eine Umsatzsteuer-pflicht von ärztlichen Gutachten auch dann besteht, wenn in dem Gutachten Möglichkeiten zur Rehabilitation geprüft werden.

Aber: Gutachten, Berichte und Bescheinigungen, die der schriftlichen Kommunikation im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung unter Ärzten dienen, sind grundsätzlich umsatzsteuerfrei.

4. Umsatzsteuerliche Fallstricke beim "Igeln"

Individuelle Gesundheitsleistungen, auch Selbstzahler- oder Wahlleistungen genannt, sind nur dann von der Umsatzsteuer befreit, wenn ein medizinischer bzw. therapeutischer Zweck gegeben ist.

Während z.B. die jährliche Gesundheitsuntersuchung für unter 35 jährige umsatzsteuerfrei ist, besteht bei sportmedizinischen oder reisemedizinischen Vorsorgeuntersuchungen und Impfungen Umsatzsteuerpflicht, da die Frage der Tauglichkeit des Untersuchten für eine bestimmte "Tätigkeit" im Vordergrund steht.

Bei Ultraschalluntersuchungen zur gynäkologischen Krebsfrüherkennung besteht im Gegensatz zu zusätzlichen Ultraschalluntersuchungen während der Schwangerschaft ("Baby-TV") keine Umsatzsteuerpflicht.

Ästhetische Eingriffe sind nur dann umsatzsteuerfrei, wenn ein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht. Als Indiz gilt die Kostenübernahme durch Krankenversicherungen. Weiteres Beispiel: Blutgruppenuntersuchungen im Rahmen der Vaterschaftsfeststellung sind umsatzsteuerpflichtig. Die Aufzählung ließe sich beliebig fortsetzen, dazu kommen aber auch noch Umsätze, deren Einordnung umsatzsteuerlich derzeit zweifelhaft ist. Damit es bei steuerlichen Betriebsprüfungen nicht zu Überraschungen kommt, ist zu empfehlen, zusätzliche ärztliche Leistungen vom Steuerberater (vorab) umsatzsteuerlich würdigen zu lassen.

5. Umsatzsteuerliche Besonderheiten bei Zahnärzten?

Von der Steuerbefreiung ausgenommen ist die Lieferung und Wiederherstellung von Zahnprothesen und kieferorthopädischen Apparaten, soweit sie (wie oben erwähnt) der Arzt im praxiseigenen Labor hergestellt. Konkrete Beispiele sind:

  • Einzelkronen, Brücken und herausnehmbarer Zahnersatz
  • Modelle, Bissschablonen, Bisswälle und Funktionslöffel
  • Füllungen (Inlays), Dreiviertelkronen (Onlays) und Verblendschalen für die Frontflächen
  • der Zähne (Veneers) aus Keramik, auch wenn sie vom Zahnarzt computergesteuert im sog. CEREC-Verfahren hergestellt werden.

Steuerfrei sind hingegen:

  • die Überlassung von kieferorthopädischen Apparaten und Vorrichtungen, die der Fehlbildung des Kiefers entgegenwirken
  • die Herstellung von Amalgamfüllungen
  • bloße Nacharbeiten und Anpassungsarbeiten an Zahnprothesen
  • Entgelte für Abformmaterial zur Herstellung von Kieferabdrücken, für Hülsen zum Schutz beschliffener Zähne, für nicht individuell hergestellte provisorische Kronen und für Versandkosten für die Übersendung von Abdrücken etc. an das zahntechnische Labor.

Beim Umsatz, der bei der Lieferung einer Zahnprothese generiert wird, muss beachtet werden, dass die Lieferung von Zahnprothesen grds. mit zahnärztlichen (steuerfreien) Leistungen verbunden ist. Aus diesem Grund muss der Umsatz in einen steuerpflichtigen und einen steuerfreien Part unterteilt werden. Zu Aufteilungsmaßstab etc. kann Ihnen Ihr Steuerberater bei Bedarf nähere Informationen geben.

6. Ausblick: USt bei Behandlung durch Kosmetikerin auf ärztliche Weisung?

Fraglich ist, ob die Umsätze von Leistungen zur Behandlung von Hauterkrankungen einer Kosmetikerin gegenüber Patienten eines Arztes auf dessen Weisung und in dessen Praxis der Umsatzsteuer unterliegen.

Diese strittige Frage ist ein beim Bundesfinanzhof anhängiges Verfahren, das voraussichtlich in den nächsten Monaten beschieden wird (Az: V-R-47/09). Wir berichten darüber im nächsten Newsletter. In der Vorinstanz (Finanzgericht Rheinland-Pfalz) wurde die Steuerfreiheit verneint.

7. Gewerbesteuerliche Gefahren bei "Juniorpartnerschaften"

Die Zahl der Gemeinschaftspraxen bzw. (überörtlichen) Berufsausübungsgemeinschaften nimmt mittlerweile immer mehr zu. Stand 7/2009 gab es lt. KBV 19.152 Gemeinschafts- praxen und 71.262 Einzelpraxen.

Die mittlerweile relativ umfangreichen Kooperationsmöglichkeiten im ambulanten Bereich werfen immer häufiger die Frage nach der steuerlich vorteilhaftesten vertraglichen Gestaltung für den Beitritt in eine Berufsausübungsgemeinschaft auf. So eignet sich z.B. das "Gewinnvorabmodell" sehr gut für einen Generationenwechsel, insbesondere wenn der Senior von Sohn/Tochter keinen Anteilskaufpreis, sondern lediglich eine temporäre Mehrvergütung verlangen möchte. Ansonsten wäre das klassische Vollbeteiligungsmodell oder - im Gegensatz dazu - ein Nullbeteiligungsmodell möglich. Beim Letzteren erhält der einsteigende Arzt keine Beteiligung am Gesellschafts-vermögen. Damit steuerlich keine Nachteile entstehen, ist eine rechtzeitige Abstimmung mit dem Steuerberater wichtig. Über Chancen und Risiken der Anstellung von Ärzten - z.B. als Vorstufe zum Gesellschaftsbeitritt - informiert der nächste Newsletter III-2010.

8. Sind "Verlorene Aufwendungen" beim Hausbau (Praxis/Privat) wirklich verloren?

In einem Streitfall hatte der Auftraggeber mit einer Baufirma im Juni 2005 einen Vertrag über die Errichtung eines Einfamilienhauses zu einem vereinbarten Preis von rd. 220.000 Euro geschlossen. Gemäß dem Zahlungsplan stellte das Unternehmen noch im Juni 2005 einen Betrag von rd. 44.000 Euro in Rechnung. Die Kläger zahlten, ohne dass mit dem Bau begonnen wurde; danach fiel das Bauunternehmen in Insolvenz. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde noch im Jahre 2005 mangels Masse abgewiesen. Im Oktober schlossen die Kläger einen weiteren Vertrag zur Errichtung des EFH zu rd. 233.000 Euro mit einer anderen Baufirma ab, im April 2006 wurde der Neubau abgenommen. Nun stellte das Finanzgericht Rheinland-Pfalz in einem Urteil v. 24.3.2010 (Az: 2 K 1029/09) fest, dass die aufgrund Insolvenz "Verlorenen Aufwendungen" bei Hausbau keine außergewöhnlichen Belastungen darstellen, die steuermindernd in der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden könnten.

Anders wäre die Sachlage hingegen, wenn Anzahlungen auf ein für Vermietung oder für Praxiszwecke genutztes Gebäude infolge Konkurses der Baufirma verloren gehen. Dann sind die Vorauszahlungen als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abziehbar und somit nicht ganz "verloren".

9. Ärztekongress und Urlaub - was ist steuerlich absetzbar?

Beruflich veranlasste Reisen wie Medizinerkongresse bzw. Fortbildungsveranstaltungen im In- oder Ausland werden häufig mit Urlaub verknüpft.

Steuerlich war diese Kombination bisher i. d. R. ungünstig, da die Kosten für die Hin- und Rückreise vom Finanzamt nicht als Webungskosten anerkannt wurden. Sogenannte gemischt veranlasste Aufwendungen duften nicht aufgeteilt werden. Das hat sich mit dem am 13.1.2010 veröffentlichten Beschluss des Bundesfinanzhofs geändert. Die Richter erlaubten die Aufteilung teils privater, teils beruflicher Reisen. Die ermittelten privaten Ausgaben dürfen nicht steuerlich abgezogen werden, die beruflichen Reisekosten dagegen schon. Die Aufteilung der Reisekosten erfolgt nach Zeitanteilen. Wenn Sie z.B. 2 Tage an einem Ärztekongress in Spanien teilnehmen, und dann noch 5 Tage Urlaub anhängen, sind 2/7 der Reise beruflich veranlasst. Sie können damit neben den reinen Kongressgebühren auch z.B. von den Flugkosten und Übernachtungs-aufwendungen 2/7 steuerlich berücksichtigen lassen.

Zu weiteren Details (z.B. welche Nachweise wichtig sind) kann Sie Ihr Steuerberater informieren. Berufsrechtliches:

10. Notorische Steuersünden

…führen zum Berufsverbot. Das hat aktuell das Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg entschieden und ein Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover bestätigt. In dem zugrunde liegenden Fall ging es um einen Augenarzt, der zehn Jahre lang erhebliche Teile seines Praxis-Einkommens nicht angegeben hatte.

Sein Steuerrückstand einschließlich Zinsen beträgt 877.000 Euro. Er wurde dafür zu zwei Jahren Haft auf Bewährung verurteilt. Durch sein "schwerwiegendes, beharrliches steuerliches Fehlverhalten" sei der Arzt zur Ausübung seines Berufes "unwürdig", entschied das OVG.

11. Alkoholerkrankung

… führt zu Entziehung der Zulassung eines Arztes zur vertragsärztlichen Tätigkeit.

So urteilte das Sozialgericht Marburg in einem Fall am 17.3.2010.

Ein Ruhen der Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung setzt voraus, dass die Aufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit in angemessener Frist wieder zu erwarten ist. Zu prüfen ist, wann dem Vertragsarzt die Wiederaufnahme der Tätigkeit zuzumuten ist. Ist aufgrund einer Alkoholerkrankung völlig ungewiss, ob überhaupt und wann er wieder als Vertragsarzt tätig sein darf, kommt eine Verlängerung des Ruhens nicht in Betracht. In einem solchen Fall entspricht die Entziehung der Zulassung mangels milderer Maßnahmen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

12. Ist die Übertragung einer Vertragsarztstelle zwischen bestehenden MVZs zulässig?

Nein. Lt. Landessozialgericht Hessen hat die Betreiberin medizinischer Versorgungs-zentren (MVZ) keinen Anspruch auf Genehmigung des Wechsels einer Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin von der MVZ-Hauptstelle in die Leitungsposition einer MVZ-Zweigstelle. Begründung: Die Übertragung der Vertragsarztstelle kann nicht auf das Recht zur Neugründung in überversorgten Planungsbereichen gestützt werden, da die Stellenübertragung innerhalb bestehender MVZ nicht dem vom Gesetzgeber intendierten Ziel der Überwindung sektoraler Grenzen bei der medizinischen Versorgung und der Erschließung von Effizienzreserven dient (LSG Hessen, Urteil v. 10.2.2010, Az: L-4-KA-33/09).

13. Änderung der Berufsbezeichnung von "Praktischer Arzt" in "Arzt für Allgemeinmedizin"

Für die Ärzte, die zum Zeitpunkt der Verabschiedung des GKV-Gesundheitsreform-gesetzes 2000 im Dezember 1999 bereits seit längerem als Praktische Ärzte in ein Arztregister eingetragen waren, bestand eine fünfjährige Übergangszeit, während derer sie eine Eintragung in das Arztregister als "Arzt für Allgemeinmedizin" erreichen konnten. Damit hat der Gesetzgeber, der grundsätzlich den Zugang von Ärzten zur vertragsärztlichen Versorgung an den erfolgreichen Abschluss einer fünfjährigen Weiterbildung binden will, eine hinreichend schonende Übergangsregelung getroffen. Eine Verpflichtung des Gesetzgebers, allen Ärzten, die bis zum 31.12.1995 die Berufs-bezeichnung "Praktischer Arzt" erworben hatten, die Bezeichnung, unter der sie an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, in "Arzt für Allgemeinmedizin" zu ändern, besteht nicht (Bundessozialgericht, Az: B-6-KA-3/09, Beschluss vom 03.02.2010)

14. Ärztetag beschließt eigene Facharztbezeichnung für Allgemeinmedizin

Im Rahmen des 113. Deutschen Ärztetags in Dresden wurde der "Facharzt für Allgemein-medizin" wieder eingeführt. Das Ärzteparlament beschloss, dass die Allgemeinmedizin erneut ein eigenständiges Gebiet in der (Muster-) Weiterbildungsordnung ist. Somit ist der bisherige "Facharzt für Innere Medizin und Allgemeinmedizin" abgeschafft.

Drüber hinaus heißt der "Facharzt für Allgemeine Chirurgie" ab sofort "Facharzt für Allgemeinchirurgie". Über eine grundsätzliche Neuordnung des Gebietes Chirurgie stimmte der Ärztetag allerdings nicht ab. Entsprechende Anträge für eine Zusammenfassung der Allgemein- und Viszeralchirurgie wurden an den Vorstand überwiesen.

Einig waren sich die Delegierten, dass in den kommenden Jahren eine grundsätzliche Novellierung der Weiterbildungsordnung notwendig ist. Die nun beschlossenen Überarbeitungen seien als ein Parallelprozess zu der anstehenden Novellierung zu verstehen, erläuterte Franz-Joseph Bartmann, Vorstand der Bundesärztekammer.

15. Neue Informationspflichten für Ärzte?

Seit Mitte Mai 2010 ist die neue Dienstleistungsverordnung ("DL-InfoV") in Kraft. Die neuen bzw. geänderten Informationspflichten gelten grds. auch für Freiberufler.

Bei Ärzten gelten jedoch Besonderheiten: Die normale Behandlung eines Patienten fällt nicht unter die DL-InfoV. Soweit Dienstleistungen aber nicht gegenüber einem Patienten, sondern z. B. gegenüber anderen Leistungserbringern (Versorgern) im Gesundheitswesen erbracht werden, oder die Behandlung v. a. der Verbesserung des Wohlbefindens oder der Entspannung dient, unterliegen diese Leistungen den Regelungen der neuen Verordnung. Zu letzteren gehören insbesondere Selbstzahlerleistungen (IGeL). Dabei müssen folgende Informationspflichten beachtet werden, die der Arzt dem Kunden vor Behandlung in klarer und verständlicher Form zur Verfügung stellen muss:

  1. Namen
  2. Anschrift
  3. Aufsichtsbehörde
  4. Berufsbezeichnung
  5. Ggf. USt-IDNr
  6. Verleihender Staat und Kammer
  7. Name und Anschrift der Berufshaftpflichtversicherung

Grundsätzlich sind dies dieselben Angaben, die auch auf der Homepage erscheinen müssen ("Web-Impressum"), um damit den Vorgaben des Telemediengesetzes zu entsprechen. Neu ist jedoch, dass diese Angaben nun auch in der Arztpraxis kommuniziert werden müssen - vor der Behandlung. Inhaltlich neu ist, dass nunmehr auch Name und Anschrift der Berufshaftpflicht- versicherung aufgeführt werden muss.

Es empfiehlt sich, die Informationen als Aushang am Empfang den Patienten zugänglich zu machen, denn in der Regel ist eine Aufklärung direkt vor der Behandlung unwirtschaftlich und unpraktikabel. Auch die Internetseite sollte sich den Anforderungen anpassen und die speziellen Zusatzangebote wie z.B. IGeL immer mit dem Hinweis auf die oben genannten Angaben versehen. Daneben besteht die Möglichkeit die Informationen auch in Aufklärungsbögen und Honorarvereinbarungen zu platzieren.

Ein Verstoß gegen die Hinweispflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld geahndet werden. Zudem können Wettbewerber kostenpflichtige Abmahnungen veranlassen, deren Rechtsanwaltskosten nicht unerheblich sind. Auf ordnungsgemäße Hinweise ist daher unbedingt zu achten.

16. QZV statt RLV? Änderungen der Honorarverteilung zum 1.7.2010!

Um die Regelleistungsvolumen zu stabilisieren, haben die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der GKV-Spitzenverband Änderungen in der Systematik der Honorarverteilung zum 1. Juli beschlossen. Eine Zunahme der "freien Leistungen" hat dazu geführt, dass immer weniger Geld für die Basisversorgung zur Verfügung steht.

Freie Leistungen wie Akupunktur und dringende Hausbesuche werden nun über qualifikationsgebundene Zusatzvolumen (QZV) gesteuert. Damit unterliegen ab Juli fast alle Leistungen, die aus der begrenzten morbiditätsbedingte Gesamtvergütung (MGV) finanziert werden, einer Mengenbegrenzung.

Viele der vormals "freien Leistungen", die innerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV) erbracht worden sind, werden künftig aus dem QZV vergütet. Dies gilt auch für qualitätsgebundene Leistungen, für die bis einschließlich des 2. Quartals 2010 "Zusatzbudgets" (z. B. Teilradiologie) gebildet wurden.

Diese QZV werden - wie auch heute bereits die RLV - arztgruppenspezifisch gebildet. D. h. Leistungsausweitungen einer Arztgruppe gehen ausschließlich zu deren Lasten und belasten nicht mehr die Honorarvolumen anderer unbeteiligter Arztgruppen desselben Versorgungsbereichs.

Anders als bisher können RLV und QZV in einer Praxis vollkommen gegenseitig verrechnet werden. Dabei besteht die Möglichkeit, die QZV jeweils wie einen "echten" Zuschlag zum RLV-Fallwert zu behandeln. Die QZV würden sich damit RLV-erhöhend auswirken.

Das vertragsärztliche Honorar setzt sich somit ab Juli aus folgenden Teilen zusammen:

  • Honorar für Leistungen aus den RLV und QZV
  • Honorar für RLV- und QZV-Leistungen, die zu abgestaffelten Preise vergütet werden
  • Honorar für Leistungen, die außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung ohne Mengenbegrenzung zu festen Preise honoriert werden
  • ggf. Honorar für "freie Leistungen" (wenn auf Landesebene "freie Leistungen" vereinbart werden).

Hinweis: Die Informationen in diesem Newsletter wurden sorgfältig ausgewählt und zusammengestellt. Doch beachten Sie bitte, dass dieser Service weder eine Beratung ersetzt noch einen Beratervertrag darstellt. Bitte haben Sie deshalb Verständnis dafür, dass wir keine Gewährleistung für die Richtigkeit oder Aktualität der hier wiedergegebenen Informationen übernehmen.

Bei einem Steuerrechtsproblem vereinbaren Sie deshalb einen Termin in unserer Kanzlei. Nur hier erhalten Sie eine verbindliche Beratung, die auf Ihr persönliches Problem bezogen ist.