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Ärzte - Newsletter März 2007

Quo vadis Arzt - Welche Chancen ergeben sich durch die Liberalisierung des Vertragsarztrechts und wie können sie genutzt werden?

Aufgrund des zunehmenden Wettbewerbs wird für den zukünftigen wirtschaftlichen Erfolg der ärztlichen Tätigkeit die eigene Marktpositionierung entscheiden sein. Durch die Liberalisierung des Vertragsarztrechts werden Ihnen neue Möglichkeiten der Berufsausübung eröffnet.

Zukünftig können Ärzte an mehreren Standorten gleichzeitig praktizieren, Berufsausübungsgemeinschaften über die KV-Grenzen gründen und eine unbegrenzte Anzahl von Ärzten anstellen. Unter bestimmten Voraussetzung wird der Arzt neben seiner Tätigkeit in der Einzelpraxis auch in einem MVZ oder im Krankenhaus tätig sein können. Vielleicht gründet er mit einem Kollegen eine Teilgemeinschaft, um bestimmte Leistungen am Markt anzubieten.

Das Erfolgsmodell Einzelpraxis verliert damit an Bedeutung. Der Gesetzgeber stärkt vielmehr die kooperative Zusammenarbeit, die sich in unterschiedler Ausprägung als Standard etablieren wird. Der unternehmerisch geprägte Arzt wird sicherlich der Gewinner dieses Strukturwandels sein. Nur wenige niedergelassene Ärzte verfügen jedoch über eine klar definierte Marktstrategie, ein strukturiertes Praxismanagement, ausreichend Liquidität und eine geordnete Vermögens- struktur. An dieser Stelle ist Ihr Steuerberater als kontinuierlicher, betriebswirtschaftlicher Sparringspartner gefordert, damit Sie als Arzt Ihre Chancen nutzen können.

Die entscheidende Frage ist: Welcher Weg ist der Richtige für mich? Es gibt keinen Grund zum übereilten Handeln. Deshalb sollten Sie zunächst einmal eine persönliche Standortbestimmung mit Ihrem Steuerberater vornehmen. Wo liegen Ihre Stärken und Schwächen? Bin ich überhaupt kooperationsfähig- oder willig? Will ich meine unternehmerische Tätigkeit weiter ausbauen oder will ich "nur" Behandler bleiben?

Die Antworten auf diese Fragen werden Ihnen helfen, die bevorstehenden Veränderungen als Chance für eine sichere Zukunft zu nutzen.

Managementgesellschaften im Aufwärtstrend

Durch Verträge im Rahmen der Integrierten Versorgung und andere Sonderverträge versprechen sich niedergelassene Haus- und Fachärzte zusätzliche Einnahmequellen. Der einzelne Arzt ist jedoch oftmals mit dem Verhandeln, Abwickeln und Abrechnen solcher Verträge überfordert. Diese Funktion übernehmen vermehrt sog. Managementgesellschaften. In Rechtsform einer GmbH, Genossenschaft oder eingetragener Verein eröffnen sie dem niedergelassenen Arzt die Möglichkeit, an solchen Sonderverträgen teilzunehmen. Auch die kassenärztlichen Vereinigungen werden diesen Service verstärkt anbieten.

Neben der betriebswirtschaftlichen Funktion solcher Organisationen, können Sie auch aus steuerlicher Sicht sehr nützlich sein. Insbesondere bei der integrierten Versorgung droht in bestimmten Fällen die Gefahr der Gewerbesteuerpflicht, die auch die ärztliche Tätigkeit erfassen kann. Erfolgt jedoch die Abwicklung solcher Verträge über die Managementgesellschaft, dann bestehen diese Risiken nicht.

Welche Leistungen sind umsatzsteuerpflichtig? - Es kommt auf die einzelne Tätigkeit an!

Wollen Sie Ihr Dienstleistungsspektrum ausweiten? Dann gilt es, immer auch umsatzsteuerliche Aspekte im Blick zu haben.

Grundsätzlich sind die Umsätze aus der ärztlichen Tätigkeit von der Umsatzsteuer nach § 4 Nr. 14 UStG befreit. Die Steuerbefreiung ist jedoch keine berufsbezogene, sondern eine tätigkeitsbezogene Vergünstigung. Der europäische Gerichtshof hat festgestellt, dass die Leistungen nur dann steuerfrei sein können, wenn sie der medizinischen Betreuung von Personen dienen - und zwar durch das Diagnostizieren und Behandeln von Krankheiten oder anderen Gesundheitsstörungen. Somit muss auch ein therapeutisches Ziel im Vordergrund der ärztlichen Tätigkeit stehen. Diese Merkmalsbestimmung führt in der Praxis zu Abgrenzungsschwierigkeiten. Außerdem ist bei der Finanzverwaltung eine deutliche Verschärfung der Zuordnung zu den umsatzsteuerpflichtigen Leistungen zu verzeichnen. In der Diskussion sind in der Vergangenheit insbesondere gutachterliche und arbeitsmedizinische Leistungen, sowie Leistungen in der plastischen Chirurgie gekommen.

Ob eine Umsatzsteuervergünstigung vorliegt, sollten Sie gemeinsam mit Ihrem Steuerberater überprüfen. Aber auch wenn eine steuerpflichtige Leistung vorliegt, muss es noch nicht zu einer tatsächlichen Belastung kommen. Liegen die nicht begünstigten Umsätze unter der Grenzen des § 19 Abs.1 UStG (so genannte Kleinunternehmer-Regelung), dann muss keine Umsatzsteuer abgeführt werden.

Die Rürup-Rente - kein automatischer Gewinn für den Arzt!

In zunehmenden Maße wird Ärzten die Rürup-Rente als Baustein zur Altersvorsorge angeboten. Selbstverständlich kann - aufgrund der Änderungen durch das Alterseinkünftegesetz - im Einzelfall diese Anlageform sinnvoll sein. Von einigen Finanzdienstleistern werden die Vorteile jedoch zu pauschal dargestellt.

Es ist in jedem Fall notwendig, dass eine genaue mehrjährige Berechnung durch den Steuerberater durchgeführt wird, um die steuerlichen Auswirkungen darzustellen. Außerdem sollten folgende Kriterien in den Entscheidungsprozess aufgenommen werden:

  • - Rendite der gewählten Anlageform,
  • - die nachgelagerte Besteuerung,
  • - Witwenanwartschaften
  • - die (lange) Bindungsdauer der Anlageform

Letztendlich muss auch in Betracht gezogen werden, ob sich nicht eine zusätzliche Ansparung in das Versorgungswerk lohnt. Die steuerlichen Effekte decken sich mit denen aus der Rürup-Rente und auch die Verzinsung dürfte sich auf ähnlichen Niveau befinden.

Darüber hinaus muss jede Entscheidung zur Vorsorgeplanung zu Ihren bisher getätigten Vorsorgeaufwendungen passen. Verschaffen Sie sich - gemeinsam mit Ihrem Steuerberater - einen Überblick über die Höhe und die Struktur Ihres Vermögensaufbaus. Lassen Sie sich berechnen, wie sich Ihr Reinvermögen bis zum Eintritt in den Altersruhestand entwickeln wird. Damit schaffen Sie eine sichere und objektive Basis, um in Zukunft die richtige Vorsorgeentscheidung treffen zu können.

Hinweis: Die Informationen in diesem Newsletter wurden sorgfältig ausgewählt und zusammengestellt.Doch beachten Sie bitte, dass dieser Service weder eine Beratung ersetzt noch einen Beratervertrag darstellt. Bitte haben Sie deshalb Verständnis dafür, dass wir keine Gewährleistung für die Richtigkeit oder Aktualität der hier wiedergegebenen Informationen übernehmen. Bei einem Steuerrechtsproblem vereinbaren Sie deshalb einen Termin in unserer Kanzlei. Nur hier erhalten Sie eine verbindliche Beratung, die auf Ihr persönliches Problem bezogen ist.


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