Aktuelles
Ärzte - Newsletter Juli 2009
[Informationen für Ihr "Unternehmen Arztpraxis"]Mandanten - Newsletter Ärzte II/2009 (Stand Juli 2009)
1. Honorarreform - wird ab Juli alles besser?
Der Bewertungsausschuss hat zum 1.7.2009 Änderungen beschlossen, obwohl die konkreten Auswirkungen der Vergütungsreform derzeit noch gar nicht überblickbar sind. Die nun greifenden Korrekturen basieren auf unvollständigen Daten, und spätere weitere "Korrekturen" sind nicht auszuschließen.
Was ändert sich? Für ärztliche Kooperationen wie Berufsausübungsgemeinschaften, MVZs und Praxen mit angestellten Ärzten sind neue Zuschläge vorgesehen, die das breitere Leistungsspektrum dieser Einrichtungen berücksichtigen:
- Für fach- und schwerpunktgleiche Berufausübungsgemeinschaft und Praxen mit angestellten Ärzten der gleichen Fachrichtung erfolgt eine Erhöhung des Regelleistungsvolumens um 10 %.
- Für fach- und schwerpunktübergreifende schwerpunktgleiche MVZs, Berufsausübungsgemeinschaften und Praxen mit angestellten Ärzten anderer Fachrichtungen oder Schwerpunkte erfolgt eine Erhöhung um 5% je Arztgruppe für max. 6 Arztgruppen, für jede weitere Fachgruppe 2,5 % Erhöhung bis max. 40%
Ein zusätzlicher Vorteil für ärztliche Kooperationen ist, dass die arztbezogenen Regel-leistungsvolumen vollständig untereinander verrechnet werden können. Auch die Überschreitung des Fallwertes eines Arztes der Praxis kann mit Unterschreitungen des Fallwerts derselben Praxisärzte verrechnet werden.
Eine weitere wichtige Änderung betrifft die außerhalb des RLV abrechenbaren Leistungen. Der Bewertungsausschuss ist einem Antrag der KBV gefolgt, Leistungen aus dem RLV herauszunehmen und extrabudgetär zu vergüten. Im Einzelnen sind dies Nephrologische Leistungen, anästhesiologische Leistungen, Bronchoskopien und psychiatrische Gesprächs- und Betreuungsleistungen. Die zusätzlichen Gelder für die Korrekturen sollen aus der Verringerung der Rückstellungen von 3% auf 2% stammen.
Die Änderungen gelten ab dem 01. Juli 2009 für alle Kassenärztlichen Vereinigungen in Deutschland. In den KVen, die den Ärzten das RLV unter Vorbehalt zugewiesen haben, können die Vertragspartner die Änderungen auch rückwirkend ab dem 01.April 2009 in Kraft setzen.
Besonderheit in Bayern: Dort gilt seit April 09 der AOK-Hausarztvertrag. Die bayerischen Hausärzte erhalten ihre Vergütung für die Behandlung von AOK- Patienten direkt von der Krankenkasse; zumindest ist dies so geregelt. In der Praxis war bisher - auch bei der KVB - jedoch noch keine Änderung feststellbar.
Eckpunkte der Regelung:- Kontaktunabhängige Strukturpauschale 8,75 Euro/Quartal, erhöht sich je nach Praxisstruktur und Qualitätszuschlägen auf bis zu 21,25 Euro/Quartal
- Kontaktabhängige Grundpauschale 47,50 Euro/Quartal Erhöhung auf 50 Euro durch Hausbesuchszuschlag möglich
- Kontaktabhängige Besondere Betreuungspauschale 26 Euro/Quartal
- Kontaktabhängige Vertreterpauschale von 25 Euro/Quartal sowie Zielauftrags- pauschale von 12,50 Euro/Leistung. Daneben zahlreiche Zuschläge, wie z.B. Hausbesuchszuschlag 2,50 Euro/Quartal und verschiedene Einzelleistungen wie z.B. Gesundheitsuntersuchung ohne Hautvorsorgescreening (45 Euro/Leistung) und Hausbesuch (30 Euro/Leistung).
2. Novellierung der GOZ gestoppt!
Die Novellierung der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) ist vorerst gescheitert. Schuld daran dürften die widerstreitenden Interessen der Beteiligten sein. Zahnärztevertreter fordern eine Erhöhung der Vergütung um mind. 50 Prozent. Die zuständigen Innenminister und die Privaten Krankenversicherer wollen einen generellen Honorarzuwachs vermeiden. Die letzte Novellierung war im Jahr 1988. Nach der Bundestagswahl soll - auf dem Hintergrund evtl. neuer politischer Konstellationen - die Honorarthematik nochmals angegangen werden.
Da die GOZ als Vorreiter der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) gilt, können dann Änderungen bzw. Neuerungen in der zahnärztlichen Privatabrechung auch eine Novellierung der GOÄ nach sich ziehen.
3. Bezeichnung Hausarztzentrum verstößt nicht gegen Berufsrecht!
Zwei Hausärzten in Nordrhein-Westfalen ist es nun gerichtlich gestattet, ihre Gemeinschaftspraxis als "Hausarztzentrum" zu bezeichnen.
Die Ärztekammer Westfalen-Lippe (ÄKWL) hatte den Ärzten zunächst die Verwendung des Begriffes untersagt. Nach deren Meinung verstieße die Bezeichnung gegen § 27 der Berufsordnung ("Erlaubte Information und berufswidrige Werbung"). Das Landes-berufsgericht bestätigte nun die Auffassung der Ärzte (Az.: 6t E 429/08.T).
Die Richter begründeten ihren Beschluss damit, dass das Verbot die Hausärtze in ihrer Berufsfreiheit unverhältnismäßig beschränke. Das Werbeverbot des § 27 diene dem Schutz des Patienten. Belange des Gemeinwohls, die ein Verbot der Bezeichnung Zentrum rechtfertigen würden, seien nicht erkennbar. Die Bezeichnung "Zentrum" habe mittlerweile in der Öffentlichkeit ein anderes Bewusstsein. Die ÄKWL benutze einen veralterten Zentrumsbegriff, der so nicht mehr gelte. Missverständnisse darüber, dass sich alle Hausärzte des Ortes zentral zusammengeschlossen hätten, können nicht entstehen, da auf dem Praxisschild die Facharztbezeichnungen und die Namen der Beteiligten stehen.
4. Stundenbeschränkung der Filiale gilt auch für MVZ!
In einem erneuten Urteil (Az.: S 12 KA 45/08) bestätigten die Marburger Sozialrichter die Stundenbeschränkung für die Arbeit in der Filiale. Für das MVZ gelten dieselben Vorschriften wie für den Vertragsarzt: Der zeitliche Umfang der Tätigkeit in der Filiale darf nicht höher sein als im MVZ. Dabei sind bei einem Vergleich der Arbeitszeiten innerhalb und außerhalb des MVZs die Gesamtstunden aller MVZ-Ärzte ausschlaggebend.
Hintergrund der Klage war der Wunsch eines MVZ, gynäkologische Leistungen in der Hauptpraxis an sechs Stunden in der Woche anzubieten, und in der Filiale mit 32 Wochenstunden. Die Richter lehnten dies ab, da die Leistungen überwiegend am Hauptsitz angeboten werden müssen. Anderenfalls handle es sich nicht um eine Filiale, sondern um eine weiteren Standort.
5. Unterhaltsrente aus ärztlichem Schadensersatz ist steuerfrei!
Der BFH gab unlängst der Klage einer Witwe aus Rheinland-Pfalz statt. Die Unterhaltsrente nach einem Kunstfehler ist kein zu versteuerndes Einkommen (Az.: X R 31/07).
Der Ehemann der Klägerin war 1998 an den Folgen eines ärztlichen Kunstfehlers gestorben. Die Versicherung zahlt der Witwe eine monatliche Schadensersatzrente von ca. 1.000,- €. Das Finanzamt wollte den darin enthaltenen Unterhaltsanteil von 665,- € der Steuer unterwerfen. Dies lehnten die Richter ab. Die Rente bleibt insgesamt steuerfrei, da sie kein steuerbares Einkommen, sondern den fiktiven Unterhalt des verstorbenen Ehemannes ersetze.
6. Umsatzsteuer bei Spiraleinlage und Schwangerschaftsabbruch?
In Bezug auf die Umsatzsteuerpflicht ärztlicher Leistungen gibt es jetzt zumindest für Gynäkologen eine wichtige Entscheidung: Das Einlegen von Spiralen und der Schwangerschaftsabbruch sind umsatzsteuerfrei. Darauf verständigte sich nun die Bund-Länder-Kommission im Bundesfinanzministerium, die für Fragen der Umsatzsteuer zuständig ist. Sowohl das hessische als auch das niedersächsische Finanzgericht hatten das Einsetzen von Spiralen bisher als umsatzsteuerpflichtig eingestuft, weil das Verhindern von Schwangerschaften keine heilberufliche Tätigkeit sei. Nur wenn eine medizinische Indikation für das Einlegen von Spiralen vorliege, greife die Steuerbefreiung.
Nach aktueller Auffassung der Bund-Länder-Kommission ist das Einsetzen von Spiralen sowie Schwangerschaftsabbrüche umsatzsteuerfrei, weil diese Leistungen gesundheitliche Risiken vermeiden sollen, die vor allem bei ungewollten Schwangerschaften auftreten können.
Auf den Verkauf der Spirale jedoch kann weiter Umsatzsteuer anfallen, was aber wegen des möglichen Vorsteuerabzugs aus dem Kauf der Spiralen steuerlich irrelevant sein dürfte.
7. Gewerbesteuer bei ärztlichen Laborleistungen?
Im Februar 09 hat das Bundesfinanzministerium einen "koordinierten Ländererlass" veröffentlicht, der sich mit der ertragsteuerlichen Qualifizierung der Erbringung von ärztlichen Laborleistungen befasst. Danach kommt es - unabhängig von der jeweiligen Organisationsform (niedergelassener Laborarzt oder Laborgemeinschaft) auf die Gewinnerzielungsabsicht an. Zu unterscheiden ist, ob die Laborleistung ausschließlich an Mitglieder erfolgt (= Kosten/Hilfsgemeinschaft für die beteiligten Ärzte) oder auch an Nicht-Mitglieder. Im letzteren Fall ist unter Berücksichtigung der Zahl der Angestellten und durchgeführten Untersuchungen zu prüfen, ob eine eigenverantwortliche Tätigkeit der Laborgemeinschaft noch gegeben ist. Zu weiteren Details kann Sie Ihr Steuerberater informieren.
8. Betreiben Sie aktives Personalmanagement?
Nicht nur Unternehmen bzw. große Betriebe, sondern auch niedergelassene Ärzte können mit einer durchdachten Personalplanung und gezielter Personalführung die Effizienz der Praxis deutlich erhöhen, und die Voraussetzungen für ein gutes Arbeitsklima schaffen.
Die Personalkosten einer Arztpraxis machen durchschnittlich 30 bis 50 Prozent der Betriebskosten einer Arztpraxis aus. Da ein Personalabbau meist nicht gewünscht und organisatorisch oft auch nicht möglich ist, sollte in Zeiten restriktiver Budgetierungspolitik viel Wert auf eine optimale Auslastung und eine serviceorientierte Einstellung gegenüber den Patienten geachtet werden.
Als Praxisinhaber sollten Sie dem Thema Personalmanagement hohe Priorität einräumen. Natürlich ist dies immer abhängig von Größe und Struktur der Praxis. Grundsätzlich wichtige Themen im Bereich Personalmanagement sind Personaleinstellung und Personalbedarfsplanung, Schulungsplanung bzw. Weiterbildung, Mitarbeitergespräche und Zielvereinbarungen, Beschwerdemanagement, Aufgabendelegation (z.B. Abrechnungstätigkeiten und IGel-Unterstützung) und betriebliche Altersvorsorge. Fragen Sie dazu bei Bedarf Ihren Steuerberater, er kann Sie unterstützen.
9. Qualitätsmanagement als Glückssache?
Vertragsärzte, Vertragspsychologen und MVZs sind nach § 135a SGB V verpflichtet, ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement (QM) einzuführen und weiterzuentwickeln. Die Richtlinien des gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) sehen dafür einen Zeitraum bis Ende 2009 vor. Das heißt, spätestens 2010 sollte das QM eingeführt sein.
Oft wird das QM als bürokratischer Unsinn abgelehnt, und die Vorbereitung der vorgesehenen Zertifizierung mangels gesetzlicher Sanktionen soweit möglich hinausgeschoben. Viele Arztpraxen haben aber bereits ein QM eingeführt, und profitieren mittlerweile auch davon. Denn das hinter den Formalitäten liegende Ziel ist, durch strukturiertes Vorgehen die Fehleranfälligkeit zu reduzieren und die Praxisabläufe effizienter zu gestalten.
Qualitätsmanagement kümmert sich in erster Linie um organisatorische Abläufe in der Praxis, aber auch um medizinische Themen. Vermieden werden sollen damit auf Organisationsmängel zurückzuführende Behandlungsfehler wie Verwechslungen, unklare Kommunikation oder Dokumentationsfehler. Bisherige Erfahrungen daraus zeigen auch eine steigende Zufriedenheit der Mitarbeiter und Patienten in Praxen mit QM. Auch steigende Praxiseinnahmen (da z.B. die Zahl der ungeplanten Kontakte sinkt) können eine positive Folge sein. Erfolgreiches Praxismanagement muss keine Glückssache sein, sondern kann geplant werden. Wenn Sie ein QM-System planen bzw. einführen, ist der Kern das Erstellen eines QM-Handbuchs. Ihr Steuerberater kann Ihnen einen Vorschlag zum Ablauf einer Implementierung präsentieren.
10. Selektivvertrags-Abrechnung durch KVen zulässig?
In den Kassenärztlichen Vereinigungen bestand die Hoffnung, die Hausärztliche Vertragsgemeinschaft (HÄVG) aus den Selektivverträgen des Hausärzteverbandes mit den Kassen zu drängen, und zwar mithilfe von Datenschutzvorgaben.
Hintergrund des aktuellen Konflikts: Das Bundessozialgericht hat in einem Urteil von Dezember 2008 den Krankenhäusern verboten, ihre ambulanten Notdienste über einen privaten Dienstleister mit der KV abzurechnen. D er Datenschutz verbiete die Weitergabe der Patientendaten an Dritte - selbst wenn die Patienten einwilligen. Nötig sei hier eine explizite gesetzliche Regelung, damit derart in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung eingegriffen werden kann. Dafür habe der Gesetzgeber Zeit bis Ende Juni. Die Richter deuteten aber in der Begründung bereits an, dass das Problem auch bei Selektivverträgen in der ambulanten Versorgung virulent sei - also bei Hausarztverträgen nach § 73b SGB V, Facharztverträgen nach § 73c und der Integrierten Versorgung nach §§140 ff. Im Bundestag wird nun an einer Lösung gearbeitet. Dieser wird aller Voraussicht nach im Rahmen der Novelle des Arzneimittelgesetzes (AMG) auch eine Regelung mitbeschließen, die die Abrechnung über private Stellen ermöglicht. Ein Exklusivrecht für Vertragsabschlüsse für die KVen würde den politisch gewünschten Wettbewerb der Systeme von vorneherein einschränken.
Hinweis: Die Informationen in diesem Newsletter wurden sorgfältig ausgewählt und zusammengestellt. Doch beachten Sie bitte, dass dieser Service weder eine Beratung ersetzt noch einen Beratervertrag darstellt. Bitte haben Sie deshalb Verständnis dafür, dass wir keine Gewährleistung für die Richtigkeit oder Aktualität der hier wiedergegebenen Informationen übernehmen. Bei einem Steuerrechtsproblem vereinbaren Sie deshalb einen Termin in unserer Kanzlei. Nur hier erhalten Sie eine verbindliche Beratung, die auf Ihr persönliches Problem bezogen ist.
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