Aktuelles

Mandanten - Newsletter Ärzte III/2008

(Stand Juni 2008)

1. Besteuerung der Erstellung von Gutachten

Die Oberfinanzdirektion Hannover hat vor kurzem eine Liste mit umsatzsteuerfreien und umsatzsteuerpflichtigen Gutachten veröffentlicht (S 7170 - 75 - StO 181). Die Liste gibt eine Orientierungshilfe, z.B. wenn es um die Umsatzsteuer bei Wahlleistungen geht. Steuerfrei sind grds. nur ärztliche Tätigkeiten, die zum Zweck der Vorbeugung, Diagnose, Behandlung und soweit möglich, der Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen bei Menschen vorgenommen werden. Heilberufliche Leistungen, in denen ein therapeutisches Ziel nicht im Vordergrund steht, sind nicht steuerfrei. Diese Grundsätze sind auch bei der Sachverständigentätigkeit der Ärzte/Ärztinnen, der Erstellung von Gutachten, anzuwenden. Diese Umsätze sind steuerfrei, wenn das Hauptziel im Schutz einschließlich der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit zu sehen ist. Steuerpflichtige Umsätze liegen dagegen vor, wenn das Gutachten der Entscheidungsfindung eines Dritten dient, die gegenüber dem Betroffenen oder anderen Personen Rechtswirkung erzeugt. Sprechen Sie bei Bedarf Ihren Steuerberater an, er kann Ihnen die genannte Liste zur Verfügung stellen.

2. Vertragsarztzulassung ist kein gesondert zu bewertendes Wirtschaftsgut

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat in einem Urteil vom 09.04.2008 eine grundlegende Entscheidung über die Vertragsarztzulassung getroffen. Diese sei kein gesondert zu bewertendes Wirtschaftsgut, sondern es handle sich um einen wertbildenden Faktor des Wirtschaftsgutes "Praxiswert" im Rahmen des Gesamtkaufpreises zum Erwerb der Vertragsarztpraxis. Im vorliegenden Fall übernahm der Erwerber - mit Ausnahme der Privatpatienten - die Einzelpraxis des Veräußerers vollständig und war an deren Fortführung interessiert. Der vereinbarte Kaufpreis orientierte sich daher auch nur an der erzielbaren Ertragskraft der Praxis aufgrund der bestehenden Patientenstruktur. Die Vertragsarztzulassung bildet in diesem Zusammenhang eine untrennbare Einheit mit dem vorhandenen Patientenstamm. Daher stellt diese auch keinen gesondert greifbaren Wert innerhalb der Kaufpreis- festsetzung dar. Diese Entscheidung sollte bei einer Praxisübernahme in die Planungen einbezogen werden.

3. Euro-Gebührenordnung

Die Vorbereitungen für die neue "Euro-Gebührenordnung", die ab 2009 gelten soll, laufen auf Hochtouren. Die KVen übermitteln die Abrechnungsdaten der letzten vier verfügbaren Quartale an den gemeinsamen Bewertungsausschuss. Die Daten sind Grundlage, um bis August 2008 den bundesweiten Orientierungspunktwert zu ermitteln. Dieser muss dann bis November auf Landesebene zwischen den KVen und den GKV-Landesverbänden nachvollzogen und an die vor Ort geltenden Bedingungen angepasst werden. Er soll dann ab 1. Januar 2009 die Basis der Euro-Gebührenordnung bilden. Aktuelle Informationen dazu erhalten Sie im nächsten Mandanten-Rundbrief.

4. Neu: AOK-Hausärztevertrag

Ab dem 01.07.2008 wird es in Baden-Württemberg mit dem AOK-Hausärztevertrag eine neue Art der Abrechnung geben.

Der AOK-Hausärztevertrag wurde zwischen der AOK Baden-Württemberg, dem regionalen Ärzteverbänden MEDI-Verbund und dem Deutschen Hausärzteverband abgeschlossen. Die KV blieb außen vor. Die Vergütung soll pauschaliert und die Fallzahl vorerst nicht gedeckelt werden. Es gibt drei pauschale Kategorien, einige wenige Einzelleistungs- und Vorhaltungszuschläge und keine Fallbegrenzung bis März 2011. Wenn Sie an den Details zu dieser regionalen Vergütungsregelung interessiert sind, sprechen Sie bitte Ihren Steuerberater an, er kann Ihnen Unterlagen zur Verfügung stellen. Für die Wirksamkeit des Vertrages müssen mindestens 3.000 Ärzte und 500.000 Versicherte teilnehmen. Anderenfalls kann die AOK den Vertrag einseitig kündigen. Nach einer Online-Umfrage der Ärztezeitung unter 100 Hausärzten wollten 41 % der Befragten bei dem Vertrag mitmachen, 34 % wahrscheinlich teilnehmen und nur 5 % versagten ihre Teilnahme. In den nächsten Wochen zeigt sich, ob die Mindestteilnehmerzahl erreicht wird und ob sich neue Vergütungsstrukturen etablieren können.

5. Verfall des Honoraranspruchs

Bei Rechnungsstellung nach vier Jahren ist der Honoraranspruch des Arztes verwirkt. Dies entschied das Oberlandesgericht Nürnberg (Az. 5 W 2508/07).

Dem Urteil lag ein spezieller Fall zugrunde:

Ein Patient brach nach fast zwei Jahren die Behandlung wegen angeblicher Behandlungs- fehler mit seinem Arzt ab und drohte ihm gerichtliche Schritte an, soweit er eine Behandlungsrechnung stelle. Daraufhin unterließ der Arzt vorerst seine Liquidation. Erst nach vier Jahren stellte er eine Rechnung über 1000 Leistungspositionen und einem Gesamtbetrag von 63.000,- €. Das Gericht entschied, dass der Arzt seine Rechnung verspätet geltend gemacht habe. Zwar gäbe es keine gesetzliche Frist für die Rechnungsstellung, aber aus dem Grundsatz von Treu und Glauben sei ein solches Verhalten illoyal und würde den schutzwürdigen Interessen des Patienten zuwiderlaufen.

Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt erst mit Rechnungsstellung und Zugang beim Patienten. Solange keine Rechnung gestellt werde, sind Arzthonorare demnach grds. unverjährbar. Daher müsse im Interesse der Verjährung und der Schützwürdigkeit des Patienten der Honoraranspruch in angemessener Frist geltend gemacht werden. Diese Auffassung führt nicht zu einer unzumutbaren Belastung des Arztes, sondern hält ihn lediglich zu einer einigermaßen zeitnahen Abrechnung an, wie sie bei korrektem und ordnungsgemäßem Ablauf des Praxisbetriebes ohnehin allgemein üblich ist. Abweichungen hiervon aus konkreten sachlichen Gründen bleiben weiterhin möglich.

6. Neue Arzt- und Betriebsstättennummer zum 01.07.2008

Obwohl eine Verschiebung auf den 01.Oktober 2008 angedacht war, soll die neue Arztnummer nun doch - wie geplant - zum 01. Juli 2008 kommen. Ab dem 3. Quartal muss jeder Arzt bei seiner Abrechnung seine persönliche Arztnummer angeben. Zusätzlich ist auf dem Formular die Betriebsstättennummer zu vermerken. Betriebsstätte ist der Ort, an dem der Arzt seine Leistung erbringt. Nach Aussage der KBV wird die Betriebsstättennummer in den meisten Fällen die alte KV-Nummer sein mit zwei erweiterten Stellen.

Um Probleme bei der Umstellung zu vermeiden, sollten Sie ggf. Ihren Praxis EDV-Anbieter ansprechen, um evtl. notwendige Updates bereits zum kommenden Quartal verfügbar zu haben.

7. Verwaltungskosten-Pauschale

Die Kassenärztlichen Vereinigungen dürfen den Beitrag der Ärzte zu ihren Verwaltungs- kosten pauschal nach Umsatz berechnen. Das hat das Bundessozialgericht (Az.: B 6 KA 1/07 R) entschieden. Danach müssen die KVen bei der Berechnung der Verwaltungskosten nicht unterscheiden, ob der Umsatz durch ärztliche Tätigkeit oder durch Sachkosten entstanden ist. Im zugrunde liegenden Fall hatten acht Augenärzte geklagt, die in zwei Quartalen mehrere Hunderttausend Euro für Intraokularlinsen ausgegeben hatten und meinten, auf diese Sachkosten dürfe kein Beitrag erhoben werden. Doch der pauschale Prozentbeitrag liegt im Gestaltungsspielraum der KVen, so das Bundessolzialgericht.

8. Praxisnetze - lohnt eine Beteiligung?

Der Zusammenschluss von Ärzten unterschiedlicher Fachrichtungen in unterschiedlichen Einrichtungen auf regionaler Ebene erfährt aktuell wieder stärkeres Interesse. Sowohl auf dem Hintergrund der neuen Gebührenordnung als auch generell mit Blick auf eine sich verschlechternde wirtschaftliche Situation vieler Ärzte rückt auch die Gründung oder der Beitritt zu Praxisnetzen ins Blickfeld. Die Organisationsform kann vom Verein bis zur GmbH reichen, ausschlaggebend sind regionale Bedingungen und die Ziele des Netzes. Manche Netze verstehen sich nicht nur als Einkaufsgenossenschaft um Rabatte für die Mitglieder zu verhandeln oder Synergieeffekte bei der Einführung eines QM zu erlangen, sondern sind auch politisch aktiv. Andererseits sind auch die gemeinschaftliche Organisation von Diensten möglich, oder auch der Betrieb gemeinsamer IGeL-Zentren (Gerätenutzung). Eine Beteiligung an Praxisnetzen kann also vielfältige Vorteile bringen, im Einzelfall kommt es aber auf die konkreten Angebote vor Ort an. Praxisnetze sind meist auch mit Internetauftritt vertreten, Übersichten dazu finden Sie z. T. auch auf den Seiten der Kassenärztlichen Vereinigungen (z.B. Bayern/KVB: http://www.kvb.de/servlet/PB/menu/1004862/index.html)

Hinweis: Die Informationen in diesem Newsletter wurden sorgfältig ausgewählt und zusammengestellt. Doch beachten Sie bitte, dass dieser Service weder eine Beratung ersetzt noch einen Beratervertrag darstellt. Bitte haben Sie deshalb Verständnis dafür, dass wir keine Gewährleistung für die Richtigkeit oder Aktualität der hier wiedergegebenen Informationen übernehmen. Bei einem Steuerrechtsproblem vereinbaren Sie deshalb einen Termin in unserer Kanzlei. Nur hier erhalten Sie eine verbindliche Beratung, die auf Ihr persönliches Problem bezogen ist.


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