Aktuelles

Ärzte - Newsletter Juli 2007

Fälligkeit der ärztlichen Vergütung wird nicht beeinflusst durch unzutreffende GOÄ-Nummer

In einem Verfahren zwischen einem Arzt und einer Krankenversicherung ging es um Streitigkeiten bei der Abrechnung einer neurologischen Operation an der Halswirbelsäule. Hierbei stellte ein Sachverständiger fest, dass die betreffende Arztrechnung die GOÄ-Nummern statt der richtigen 2574 enthielt und der Arzt tatsächlich eine Rechnung ausgestellt hatte.

Dennoch führt dies nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht zur Nichtfälligkeit der gesamten Rechnung. Es ist ausreichend, dass die Rechnung insgesamt den formellen Voraussetzungen der Gebührenordnung für Ärzte entspricht. Die Fälligkeit wird nicht davon berührt, dass die Rechnung nicht mit dem materiellen Gebührenrecht übereinstimmt.

Die Rechnung muss insbesondere beinhalten:

  • das Datum der Leistungserbringung,
  • die Leistungsbeschreibung inkl. GOÄ - Nummer
  • die Begründung der Schwellenwertüberschreitung

Diese Angaben gewährleisten die Grundlage für eine ordnungsgemäße Überprüfung durch einen fachunkundigen Zahlungspflichtigen - den Patienten. Steht der Arzt dieser Nachprüfung auch nicht im Wege, gibt es keinen Grund, die ärztliche Vergütung wegen fehlerhafter Rechnungsstellung zu verweigern.

Das Gericht hat weiterhin klargestellt, dass bei Angabe einer falschen GOÄ Nummer keine neue Rechnung ausgestellt werden muss. Vielmehr besteht sofortiger Anspruch auf Bezahlung der tatsächlichen Abrechnungsziffer.

Kostenerstattung für Terminversäumnis nur im Rahmen eines Behandlungsvertrags

Ärzte können mit Patienten für sog. IGeL-Leistungen Verträge über Exklusivtermine abschließen. Diese Leistungen müssen die Patienten aus eigener Tasche zahlen.

In diesem Behandlungsvertrag sollte eine Vereinbarung enthalten sein, die den Patienten zur Zahlung des Arzthonorars auch bei unentschuldigtem Versäumen des Behandlungstermins verpflichtet. Nach einer Entscheidung des Amtsgerichts Nettetal sind entsprechende Behandlungsverträge rechtmäßig. Im entschiedenen Fall wurde eine Frau zur Zahlung von 1.300 € Honorar an ihren Zahnarzt verurteilt, da sie trotz des angesetzten Exklusivtermins nicht erschienen war. Nach Ansicht des Gerichts blieb ihre Zahlungspflicht bestehen, weil sich der Arzt mit der Vereinbarung des Exklusivtermins verpflichtet hatte, den Patienten nicht warten zu lassen. Eine Weitergabe des Termins an einen anderen Patienten war ihm auf Grund der ausschließlichen Reservierung nicht möglich.

Werden Exklusivtermine mit Patienten vereinbart, sollte vorher Behandlungsvertrag mit der nötigen Zahlungsvereinbarung abgeschlossen werden.

Altersgrenze für Vertragsärzte

Auch mit dem am 1.1.2007 in Kraft getretenen Vertragsarztrechtsänderungsgesetz ändert sich die derzeit bestehende Altersgrenze von 68 Jahren für das gesetzliche Ende der vertragsärztlichen Tätigkeit sowie der Tätigkeit von angestellten Ärzten in MVZ und Vertragsarztpraxen grundsätzlich nicht. Allerdings ist eine Hinausschiebung dieser Grenze in unterversorgten Gebieten möglich. Betroffene Ärzte können dort auch über das 68. Lj hinaus vertragsärztlich tätig sein, wobei die Zulassung max. 6 Monate nach Aufhebung der Feststellung der Unterversorgung endet.

Die bisherige Altersgrenze von 55 Jahren für die Erstzulassung von Vertragsärzten wird ebenfalls in den Planungsbereichen aufgehoben, für die der zuständige Landesausschuss eine bestehende oder unmittelbar drohende Unterversorgung festgestellt hat. Die Altersgrenze von 55 Jahren gilt nicht für die Anstellung von Ärzten in medizinischen Versorgungszentren und bei Vertragsärzten. Nicht auszuschließen ist übrigens, dass vom EuGH künftig eine andere Entscheidung ergeht. Dort ist derzeit ein Verfahren zur Überprüfung der Altersgrenzen anhängig.

Patientenbefragung zur Optimierung von Praxismanagement und Praxisorganisation

Patientenschwund bzw. rückläufige Fallzahlen können verschiedene Ursachen haben. Befragungen haben gezeigt, dass bei den Privatpatienten ca. 80 % der Weggänge ihre Ursachen im (mangelnden) Service und in der Praxisorganisation haben, obwohl die medizinische Behandlung selbst optimal war. Bei den Kassenpatienten ist dieser Anteil etwas niedriger, aber trotzdem signifikant hoch. Das einfachste - aber bisher noch wenig genutzte - Instrument ist eine Patientenbefragung. Über einen kurzen Fragebogen, den möglichst mind. 10 % aller Patienten innerhalb eines begrenzten Befragungszeitraumes ausfüllen sollten, können Sie effektiv wertvolle Erkenntnisse über sinnvolle Optimierungsmaßnahmen gewinnen. Mangelnde Patienteninformation, veraltete Praxis- ausstattung und die Wartezeiten sind meist die Hauptgründe für Unzufriedenheit. Aber selbst wenn kein akuter Anlass für eine Befragung gegeben scheint, so kann Ihnen dennoch auch die Erkenntnis über Stärken Ihrer Praxis beim Marketing helfen. Ihr Steuerberater kann Sie mit geeigneten Tools bei der Vorbereitung und Auswertung der Befragung unterstützen. Er bereitet Ihnen Umfrageergebnisse in Berichten bzw. übersichtlichen grafischen Darstellungen auf.

Zeitliche Beschränkung der Beteiligung eines neu eintretenden Vertragsarztes

Erneut hatte der Bundesgerichtshof (BGH) nach dem so genannten "Laborärzte-Fall" (Urteil vom 8. März 2004) über die Frage der Zulässigkeit eines freien Hinauskündigungsrechts bei einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis zu entscheiden.

Fazit: Die zeitliche Beschränkung der Beteiligung eines neu eintretenden Vertragsarztes an einer Gemeinschaftspraxis ist für einen begrenzten Zeitraum von max. 33 Jahren zulässig und stellt keinen Verstoß gegen das "Hinauskündigungsverbot" dar. Bei Interesse kann Ihnen Ihr Steuerberater den kompletten Text mit Fallschilderung aus der Pressemitteilung zu diesem BGH - Urteil v. 7.5.2007 (AZ: II-ZR-281/05) zur Verfügung stellen. (=> LEXinform 0173349)

Hinweis: Die Informationen in diesem Newsletter wurden sorgfältig ausgewählt und zusammengestellt.Doch beachten Sie bitte, dass dieser Service weder eine Beratung ersetzt noch einen Beratervertrag darstellt. Bitte haben Sie deshalb Verständnis dafür, dass wir keine Gewährleistung für die Richtigkeit oder Aktualität der hier wiedergegebenen Informationen übernehmen. Bei einem Steuerrechtsproblem vereinbaren Sie deshalb einen Termin in unserer Kanzlei. Nur hier erhalten Sie eine verbindliche Beratung, die auf Ihr persönliches Problem bezogen ist.


Haben Sie Fragen zu diesen oder ähnlichen Themen? Dann nehmen Sie Kontakt mit uns auf.

Steuerberaterin Dipl.-Kffr. Susanne Seeger erreichen Sie telefonisch unter

Tel. 0 39 77 1 53 40

und natürlich erreichen Sie Frau Seeger auch per E-Mail.