Aktuelles
Ärzte - Newsletter Dezember 2008
[Informationen für Ihr "Unternehmen Arztpraxis"]Mandanten - Newsletter Ärzte IV/2008 (Stand Oktober 2008)
1. Höhere ärztliche Gesamtvergütung
Die höchste Steigerung der Gesamtvergütung seit Bestehen der ärztlichen Selbstverwaltung wurde Ende August zwischen den Beteiligten durch Schlichtungsspruch festgelegt. Viele Experten sehen darin einen wichtigen Schritt, um die flächendeckende und qualitativ hochwertige ambulante Versorgung dauerhaft zu sichern. Damit wurde auch eine der wichtigsten Hürden hin zu einer leistungsgerechten Vergütung in Euro und Cent nach langen Jahren des Einfrierens ärztlicher Honorare genommen. Die neue morbiditätsorientierte Gesamtvergütung könnte zu mehr Gerechtigkeit und Transparenz führen, als es mit den bisherigen Kopfpauschalen und Honorarbudgets möglich war. Das erzielte Verhandlungsergebnis sieht vor, dass die Krankenkassen für die ambulante Versorgung bundesweit zusätzlich mind. 2,5 Milliarden Euro zur Verfügung stellen. Das entspricht einem Zuwachs von mehr als zehn Prozent.
2. Honorarreform - weitere Schritte?
Bis 15. November 2008 sollen sich die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Landesverbände der Krankenkassen auf der Grundlage des bundeseinheitlichen Orientierungspunktwertes auf die regionalen Punktwerte einigen. Sie vereinbaren zudem die regionalen morbiditätsbedingten Gesamtvergütungen und legen die regionale Berechnungsformel für die Regelleistungsvolumina fest. Bis 30. November 2008 teilen dann die Kassenärztlichen Vereinigungen den Ärzten die Höhe ihrer arztindividuellen Regelleistungsvolumina mit. Ab 1. Januar 2009 wird dann die neue morbiditäts-bezogene Euro-Gebührenordnung in Kraft treten. Das von Budgets und schwankenden Punktwerten geprägte Honorarsystem wird dann durch eine Euro-Gebührenordnung abgelöst. Die Euro-Gebührenordnung enthält Pauschalvergütungen in überschaubarer Zahl sowie Einzelvergütungen für besonders förderungswürdige Leistungen wie z.B. Hausbesuche.
3. Honorarreform - wer profitiert?
Wohin fließen die zusätzlichen Finanzmittel, die im Kompromiss zwischen Kassenärztlicher Bundesvereinigung und Kassenvertreter unter Mitwirkung des Vorsitzenden des Bewertungsausschusses Prof. Jürgen Wasem festgelegt wurden?
Es profitieren vor allem die Ärzte im Osten Deutschlands. Aber z.B. auch Vertragsärzte in Westfalen-Lippe und Niedersachsen bekommen ein Plus von 10 Prozent. Etwas spärlicher ist der Zuwachs im Süden Deutschlands und in Bereich Nordrhein. In Baden-Württemberg fällt das Honorarplus von 1,5 Prozent ebenso bescheiden aus wie in Nordrhein mit 3 Prozent. Bayerns Ärzte dürfen immerhin mit einem Plus von 6,8 Prozent rechnen. Eine Übersicht mit den Änderungen für alle Bundesländer kann Ihnen Ihr Steuerberater zur Verfügung stellen.
4. AOK-Hausärztevertrag in Baden-Württemberg
Die AOK Baden-Württemberg bietet allen Hausärzten in Baden-Württemberg seit dem 1. Juli 2008 die Teilnahme an einem Vertrag zur hausarztzentrierten Versorgung (HZV) nach § 73b des SGB V an. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) rät niedergelassenen Ärzten, die eventuellen finanziellen Vorteile vor einer Teilnahme genau zu prüfen. Zu bedenken ist, dass Praxisbesonderheiten und Qualifikationen wie Akupunktur, Chirotherapie und Homöopathie darin nicht anerkannt werden, und dass Mehraufwand im Bereich der EDV entstehen kann. Bei vielen Behandlungen können jedoch auch deutliche Vergütungsvorteile bestehen. Bei der Abwägung der Vor- und Nachteile kommt es auch auf die individuellen Gegebenheiten wie Patientenstruktur an.
5. Aufhebung der Altersgrenze?
Die Bundesregierung plant schon seit längerem, dass Vertragsärzte grundsätzlich - nicht nur im Rahmen von Ausnahmeregelungen - über das 68. Lebensjahr hinaus praktizieren dürfen. Nun ist vorgesehen, dass die bisherige Begrenzung in § 95 SGB V aufgehoben werden soll. Derzeit ist eine rückwirkende Änderung zum 1. Oktober 08 geplant.
Vertragsärzte im entsprechenden Alter könnten dann umgehend weiter praktizieren, sofern ihr Vertragsarztsitz noch nicht nachbesetzt wurde. Die Änderung der Vorschrift soll im Rahmen des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung erfolgen, das noch im Herbst verabschiedet werden soll. Zugrunde liegt ein Änderungsantrags von Union und SPD, worin aufgeführt wird, dass die bisherigen Erfahrungen mit Leistungserbringern, die über das 68. Lebensjahr hinaus Patientinnen und Patienten behandeln, es rechtfertigen würden, die Altersgrenze ganz aufzuheben. Damit könnten auch Versorgungsprobleme vermieden werden.
6. Kliniken dürfen hochspezialisierte Leistungen ambulant anbieten
Niedergelassene Ärzte legten vor einiger Zeit Verfassungsbeschwerde gegen die Regelung des § 116 b SGB V ein. Die Regelung eröffnet Kliniken für hoch spezialisierte Leistungen den Zugang für den ambulanten Markt. Das Bundesverfassungsgericht lehnte die Entscheidung über § 116 b SGB V ab. Dreizehn Kinderkardiologen und drei Onkologen reichten in Karlsruhe Verfassungsbeschwerde ein. Sie befürchteten unfairen Wettbewerb, da sie selbst der Bedarfsplanung unterworfen und in der Leistungsabrechnung beschränkt seien. Die Regelung des § 116 b SGB V eröffne jedoch nur einseitig zugunsten der Kliniken einen bislang regulierten Markt. Das Bundesverfassungsgericht begründete seine Ablehnung mit einem fehlenden Rechtsschutzbedürfnis. Die Regelung alleine stelle keine Grundrechtsverletzung dar. Erst bei Erlaubniserteilung einer entsprechenden ambulanten Versorgung durch die Krankenhäuser entstehe Konkurrenz. Die Ärzte müssten dann aber zunächst den Weg über die Sozialgerichte beschreiten. Somit ist der Klinikzugang zum ambulanten Markt verfassungsmäßig.
7. Ernährungsberatung in den Praxisräumen?
Vor dem BGH wurde vor wenigen Monaten der Fall verhandelt, in dem es um ein Diät- und Ernährungsprogramm mit Einsatz von Nahrungsergänzungsmitteln und diätetischen Lebensmitteln geht. Ein Arzt hat in den Räumen seiner Praxis diese Ernährungsberatung durchgeführt und zugleich Produkte verkauft.
Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. nun hielt Anwendung und Vertrieb des Ernährungsprogrammes innerhalb der Praxisräume nicht für zulässig.
Lt. BGH-Entscheidung handelt ein Arzt jedoch weder berufs- noch wettbewerbswidrig, wenn er diese o.g. gewerbliche Tätigkeit von seiner freiberuflichen ärztlichen Tätigkeit in zeitlicher, organisatorischer, wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht getrennt hält. Ein Verstoß gegen das ärztliche Berufsrecht liege bereits deshalb nicht vor, weil die entsprechenden Bestimmungen eine räumliche Trennung der gewerblichen Ernährungsberatung von der Arztpraxis nicht erfordern.
8. Aufwand für Arbeitskleidung umsatzsteuerfrei!
Der Bundesfinanzhof in München hat erneut klargestellt, dass die Bereitstellung von Dienstkleidung nicht umsatzsteuerpflichtig ist, unabhängig, ob der Arbeitgeber der Umsatzsteuerpflicht unterfällt oder nicht. Dasselbe gilt auch für Arbeitskleidung, wenn sich der Arbeitnehmer an den Anschaffungskosten beteiligt. Ärzte, die ihren Angestellten Dienstkleidung zur Verfügung stellen, müssen demnach eine Umsatzsteuerpflicht nicht befürchten.
9. Zuweisung gegen Entgelt
Berufsrechtlich ist eine Zuweisung von Patienten gegen Entgelt unzulässig. Weitreichende Konsequenzen berufsrechtlicher, vertragsarztrechtlicher und auch strafrechtlicher Art mahnen zur Vorsicht. Im Bereich der Zuweisung bei Teilgemeinschaften ist mit Änderung des § 18 der MBO-Ä am 24.11.2006 noch eine Verschärfung eingeführt worden, mit der eine neue Gewinnverteilungsvorschrift wegen Gefahr der unzulässigen entgeltlichen Zuweisung beschlossen wurde. Danach liegt immer eine Umgehung des berufsrechtlichen Verbots vor, wenn sich der Beitrag der Ärztin oder des Arztes auf das Erbringen medizinisch-technischer Leistungen auf Veranlassung der übrigen Mitglieder einer Teilberufsausübungsgemeinschaft beschränkt oder der Gewinn ohne Grund in einer Weise verteilt wird, die nicht dem Anteil der von ihnen persönlich erbrachten Leistungen entspricht. Medizinrechtler halten diese Regelung allerdings auf Grund der bestehenden Vertragsfreiheit für kritisch.
10. Tipps zur Praxisorganisation
Am Ende des Newsletters wollen wir das Thema Praxisorganisation/Praxismanagement aufgreifen. Wie kann durch einfache Maßnahmen die Patientenbindung erhöht werden, und durch stabile Fallzahlen auch langfristig der Praxisumsatz gesichert werden? Patienten müssen sich wohlfühlen, und den Eindruck vermittelt bekommen, dass die Abläufe effizient und gut geplant sind. So erhalten Sie zufriedene Kunden und eine gute Mundpropaganda. Ruhe, Kompetenz und Professionalität des Praxisteams sind dabei ein zentraler Punkt. Sollten Sie Defizite z.B. im Bereich der Kompetenz feststellen, so können hierzu z.B. auch Fortbildungsseminare empfohlen werden. Auch die richtige Patientenansprache schon ab Empfang prägt den Eindruck von einer Praxis mit. Kleinigkeiten machen hier den Unterschied aus. Besprechen Sie mit Ihrem Steuerberater bei Bedarf Coaching-Maßnahmen. Ein weiterer wichtiger Punkt ist Vertraulichkeit. Diskrete Behandlung persönlicher Daten und Gespräche sollte selbstverständlich sein. Datenschutz selbst ist ein wichtiger Bereich, dem auch aus gesetzlichen Gründen Rechnung getragen werden muss. Lassen Sie sich von Ihrem Berater anhand einer Checkliste Mindestanforderungen und Empfehlungen aufzeigen!
Wenn Sie wissen wollen, wie Patienten Ihre Praxisorganisation (z.B. Empfang, Wartezeiten) einschätzen, so führen Sie einfach eine Patientenbefragung durch. Die Vorlagen und Auswertungen dazu erstellt Ihnen Ihr Steuerberater.
Hinweis: Die Informationen in diesem Newsletter wurden sorgfältig ausgewählt und zusammengestellt. Doch beachten Sie bitte, dass dieser Service weder eine Beratung ersetzt noch einen Beratervertrag darstellt. Bitte haben Sie deshalb Verständnis dafür, dass wir keine Gewährleistung für die Richtigkeit oder Aktualität der hier wiedergegebenen Informationen übernehmen. Bei einem Steuerrechtsproblem vereinbaren Sie deshalb einen Termin in unserer Kanzlei. Nur hier erhalten Sie eine verbindliche Beratung, die auf Ihr persönliches Problem bezogen ist.
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