Aktuelles

Ärzte - Newsletter April 2008

[Informationen für Ihr "Unternehmen Arztpraxis"]

Mandanten - Newsletter Ärzte II/2008 (Stand April 2008)

1. Der neue Investitionsabzugsbetrag

Die steuerliche Förderung von betrieblichen Investitionen wurde im Rahmen der Unternehmensteuerreform neu gefasst. Der sog. Investitionsabzugsbetrag (bis 40% der voraussichtlichen Anschaffungskosten, max. 200.000 €) kann nun für geplante Investitionen innerhalb von 3 Jahren in neuwertige oder gebrauchte Wirtschaftsgüter den Gewinn mindern. Es muss sich dabei um bewegliche Wirtschaftgüter wie z.B. eine Ultraschall-Anlage oder auch ein PC-System handeln. Voraussetzung ist u.a. dass der Gewinn bei Einnahmen-Überschuß-Rechnern 100.000 Euro nicht übersteigt und bei bilanzierenden Praxen das Betriebsvermögen nicht über 235.000 Euro liegt.

Praxisbeispiel: Sie beabsichtigen, innerhalb der nächsten 3 Jahre eine EDV-Anlage mit umfangreicher Software zu kaufen. Die Hardware würde heute 9 000 € und die Software 10 000 € kosten. In diesem Fall kann ein Investitionsabzugsbetrag in Höhe von maximal (9 000 € x 40% =) 3 600 € gebildet werden. Die Software ist als "immaterielles Wirtschaftsgut" nicht begünstigt. Aufgrund der Gewinnsenkung im Planungsjahr würde sich - vereinfacht dargestellt - bei einem Steuersatz von z.B. 40 % eine Steuer-reduzierung von 1.440 € ergeben.

Da die neue Regelung im Detail komplexer ist als auf den ersten Augeblick zu vermuten, sollten Sie sich bei anstehenden Investitionen auf jeden Fall von Ihrem Steuerberater beraten lassen. Er kann Ihnen sagen, ob die Voraussetzungen für die eine Inanspruch-nahme vorliegen, welche Anschaffungen im Einzelnen begünstigt sind und welche Regelungen dann im Jahr der Anschaffung gelten. Schließlich kann er Ihnen auch die steuerlichen Folgen genau erläutern.

2. Wertpapiere als Betriebsvermögen eines selbständigen Arztes

Lt. einem Urteil des Finanzgerichtes Baden-Württemberg (5-K-231/04 v.11.10.07) sind Wertpapiere weder als notwendiges noch als gewillkürtes Vermögen dem Betriebs- vermögen einer Arztpraxis zuzuordnen. Weder die Verpfändung von Wertpapieren, noch der Erwerb der Wertpapiere mit betrieblichen Mitteln, noch die beabsichtigte Verwendung der mittels der Wertpapiergeschäfte eingenommenen Beträge zu Reinvestitionen, noch die Nutzung der Wertpapiere als Liquiditätsreserve führen dazu, dass Wertpapiere als notwendiges Betriebsvermögen qualifiziert werden können. Entscheidend für die Zugehörigkeit der Wertpapiere zum Betriebsvermögen ist deren tatsächliche Verwendung. Auch bei einem Zweikontenmodell ist zunächst zu prüfen, ob der betreffende Kredit eine betriebliche oder private Schuld ist.

Die Revision beim BFH wurde zugelassen, da die Frage, ob Wertpapiere zur Bildung einer Liquiditätsreserve für die Tilgung von Verbindlichkeiten bei einem Freiberufler gewillkürtes Betriebsvermögen sein können, von grundsätzlicher Bedeutung ist.

3. Finanzielle Förderung von Unternehmensberatungen in Arztpraxen - Änderung der Förderrichtlinien

Das Zentralinstitut des deutschen Handwerks, das auch für die Vergabe von Fördermitteln an Arztpraxen zuständig ist, hat vor kurzem darauf aufmerksam gemacht, dass es eine Förderung von Beratungen bis zu 1.500 Euro nur noch bis 30.06.2008 gibt.

Danach treten neue Förderrichtlinien in Kraft. Welche Konditionen es nach dem 01.07.2008 geben wird, ist noch nicht bekannt. Nutzen Sie die aktuelle Chance und prüfen Sie, ob sich damit die unternehmerische Beratung zumindest teilweise über Fördermittel finanzieren lässt. Weitere Informationen dazu erhalten Sie von Ihrem Steuerberater oder beim Zentralverband des deutschen Handwerks (ZDH).

4. Arzthelferinnen fördern und fordern

Die Rolle der Angestellten bzw. des Praxisteams steht häufig noch zu wenig im Fokus der betriebswirtschaftlichen Beratung bzw. des Praxismanagements. Für den Arzt als Unternehmer sollte es erklärtes Ziel sein, ein starkes Team zu haben das durch selbstbewusstes, professionelles Auftreten Kompetenz signalisiert und den Patienten guten Service bietet. Wenn sich der Patient in Ihrer Praxis gut betreut fühlt, wird er Sie auch weiterempfehlen. Das Selbstbewusstsein der Mitarbeiter aufzubauen ist ein längerer Prozess, bei dem Lob und Wertschätzung für deren Arbeit ein wichtiger Aspekt ist. Es kommt aber auch auf die Verteilung der Aufgaben an, so dass die Fähigkeiten der Helferinnen optimal genutzt werden. Vorteil ist dann neben dem Zeitgewinn durch effektiveres Arbeiten und einem besseren Arbeitsklima auch ein positiver Eindruck Ihrer Praxis bei den Patienten.

Wo Fähigkeiten bzw. Kenntnisse nicht vorhanden sind, ist oft die Empfehlung von Seminaren zur Weiterbildung hilfreich. Dies kann sinnvoll sein, wenn z.B. IGeL-Leistungen eingeführt werden sollen oder ganz allgemein wenn die Organisation in der Praxis optimiert werden soll. Das Delegieren von Aufgaben wird leichter, wenn Sie auf gut ausgebildete und motivierte Mitarbeiter zurückgreifen können. Zertifikate wie "VITAL-Assistentin", Praxis-Managerin o.ä. erhöhen auch die Mitarbeiter-Motivation. Konkrete Beispiele für solche Weiterbildungsmöglichkeiten kann Ihnen Ihr Berater geben.

5. Praxisorganisation: Dienstplanerstellung

Ein wichtiger Teil der Praxisorganisation ist die Zeitplanung für die Mitarbeiter. Die Erstellung der Dienstpläne wird auch in größeren Praxen oft noch in tabellarischer und handschriftlicher Form erstellt und ist sehr unübersichtlich. Schwachstellen können nicht oder nur sehr schlecht erkannt werden. Eine Folge davon sind z.B. unnötige Überstunden oder Situationen, an denen der Arzt ohne Mitarbeiter in der Praxis tätig ist. Wenn nicht bereits Ihre Praxis-EDV ein Dienstplanmodul beinhaltet, können Sie hierfür ein einfach zu bedienendes Excel-Tool von Ihrem Steuerberater erhalten. Mittels einfacher Eingabe der Anfangs- und Endzeiten aller Mitarbeiter können graphische Darstellungen der Anwesenheitszeiten generiert werden, wodurch einfach und übersichtlich die Lücken zu sehen sind. Zudem erhalten Sie z.B. auch einen schnellen Gesamtüberblick über Arbeits- bzw. Überstunden.

6. Ein Leck in der Praxis?

"Unstimmigkeiten" zwischen der Kasse für die Praxisgebühr und der KV-Abrechnung sind in der Praxis keine Seltenheit. Von Zeit zu Zeit sollten Sie daher das Kassenbuch mit den Abrechnungsangaben vergleichen. Wenn der Honorarabzug, den die KV für einbehaltene Praxisgebühren vornimmt, höher ist als die tatsächlichen Einnahmen in der Praxis, kann diese Differenz verschiedene Ursachen haben. So könnte es sein, dass gelegentlich einfach vergessen wurde, die Praxisgebühr zu erheben. Es kann aber auch vorkommen, dass in manchen Fällen ordnungsgemäß keine Praxisgebühr erhoben wurde, jedoch wurden die Befreiungsziffern versehentlich nicht aufgeführt. Die KV geht dann davon aus, dass hier Praxisgebühr erhoben wurde, und kürzt das Honorar um je € 10. Natürlich kann es auch vorkommen, dass das Kassenbuch "buchhalterisch" falsch geführt wurde.

Hinweis: Die Informationen in diesem Newsletter wurden sorgfältig ausgewählt und zusammengestellt. Doch beachten Sie bitte, dass dieser Service weder eine Beratung ersetzt noch einen Beratervertrag darstellt. Bitte haben Sie deshalb Verständnis dafür, dass wir keine Gewährleistung für die Richtigkeit oder Aktualität der hier wiedergegebenen Informationen übernehmen. Bei einem Steuerrechtsproblem vereinbaren Sie deshalb einen Termin in unserer Kanzlei. Nur hier erhalten Sie eine verbindliche Beratung, die auf Ihr persönliches Problem bezogen ist.


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