Pferderecht
Fragen an einen Rechtsanwalt
Fall 1 Frau L. reitet mit ihrem eigenen Pferd ins Gelände. Auf Höhe eines frisch bestellten Kartoffelfeldes scheut ihr Pferd und galoppiert auf das Feld. Das Pferd zerstört dabei einige gepflanzte Reihen. Was ist zu tun?
Zunächst sollte Frau L. den Bauern über den Schaden informieren. Gleichzeitig sollte sie den Schaden ihrer Tierhalterhaftpflichtversicherung melden, denn sie muss für den entstandenen Schaden gemäß § 833 BGB haften. Bei dieser Tierhalterhaftung handelt es sich um eine Gefährdungshaftung. Der Schaden des Dritten muss hierbei durch ein Tier verursacht werden. Weiterhin muss zwischen dem Verhalten des Tieres und dem Schaden ein Zusammenhang bestehen, d.h. die von dem Tier ausgehende Gefahr muss sich realisiert haben. Vorliegend handelt es sich um das beschädigte Pflanzgut des Bauern, dem das Feld gehört. Durch das Scheuen des Pferdes und das anschließende Galoppieren auf das Feld, hat sich die tierspezifische Gefahr verwirklicht. Die Voraussetzungen für eine Haftung nach § 833 BGB sind erfüllt.
Fall 2 Eine Herde von ca. 20 Pensionspferden (Stuten und Wallache) steht täglich zusammen auf einer vom Stallbetreiber zur Verfügung gestellten Weide. Die Pferde kennen sich. Trotzdem wird Wallach A von Stute B getreten und dabei leicht verletzt. Dieser Vorfall wird von 2 Pferdebesitzern beobachtet, die gerade ihre Pferde von der Weide holen wollten. Die Besitzerin von Wallach A möchte die entstandenen Tierarztkosten vom Besitzer der Stute ersetzt bekommen. Hat sie Anspruch darauf?
Auch hier muss der Besitzer von Stute B gem. § 833 BGB dem Grunde nach für den entstandenen Schaden, hier die entstandenen Tierarztkosten aufkommen. Meistens liegt der Fall so, dass niemand gesehen hat, welches Pferd die Verletzung verursacht hat. Hier haben zwei andere Pferdebesitzer den Vorfall beobachtet und daher kann der Schädiger festgestellt werden. Jedoch ist die Gefahr bei einer Koppelhaltung mit mehreren Pferde sehr groß, dass ein Pferd durch ein anderes Pferd verletzt wird. Die Besitzerin von Wallach A hat, indem auch sie ihr Pferd auf die Koppel stellte, in die erhöhte Gefahr einer Koppelhaltung eingewilligt. Deshalb ist ihr ein Mitverschulden von 50% anzurechnen, denn es handelt sich um eine Gefährdungshaftung und in diese Gefahr hat sie eingewilligt. Daher muss der Besitzer von Stute B 50% der entstandenen Tierarztkosten tragen. Auch die Tierhalterhaftpflichtversicherung übernimmt in diesen Fällen nur 50% des Schadens.
Rechtsanwalt Olaf Seeger
Fall 3 Der Besitzer von Pferd A möchte mit seinem Pferd zu einem Turnier fahren. Er leiht sich dafür den Anhänger eines Bekannten. Auf dem Turnierplatz angekommen, stellt er den Anhänger ordnungsgemäß ab. Er lässt das Gespann für ca. 15 Minuten allein. In dieser Zeit wurde das Pferd auf dem Anhänger unruhig und schlug gegen die Anhängerklappe. Diese wird dabei erheblich beschädigt. Wer muss die Reparaturkosten übernehmen? Die Reparaturkosten muss der Besitzer von Pferd A tragen. Der Bekannte und der Besitzer des Pferdes A haben einen Leihvertrag geschlossen. Danach ist der Bekannte zur unentgeltlichen Überlassung des Anhängers verpflichtet. Der Besitzer des Pferdes A ist zum bestimmungsgemäßen Gebrauch, also dem Transport des Pferdes verpflichtet. Entsteht wie hier ein Schaden an dem geliehenen Anhänger, dann haftet der Entleiher gem. § 280 I BGB, denn dieser Schaden geht über die durch normalen Gebrauch entstehende Abnutzung hinaus. Das Verschulden des Entleihers wird vermutet. Da der Schaden vom Pferd A verursacht worden ist, wird sich der Entleiher nicht entlasten können. Wichtig in einem solchen Fall ist, dass die Tierhalterhaftpflichtversicherung nicht für den Schaden aufkommt, denn die Versicherung haftet nicht für Schäden an geliehenen, gemieteten oder gepachteten Sachen.
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Dieser Artikel wurde veröffentlicht in der Fachzeitschrift für Pferdesport "Sattelfest" auf Seite 18
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